Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

APO-S I

§ 3 Unterricht, individuelle Förderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/3#abs-1 (1) Der Pflichtunterricht besteht nach Maßgabe der Stundentafeln (Anlagen 1 bis 9) aus Kernstunden und Ergänzungsstunden. Er ist durch individuelle Förderung als pädagogisches Grundprinzip geprägt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/3#abs-2 (2) Die Kernstunden umfassen den für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterricht und den von der Schule angebotenen Wahlpflichtunterricht. Im Wahlpflichtunterricht belegt die Schülerin oder der Schüler das gewählte Fach oder den gewählten Lernbereich in der Regel bis zum Ende der Sekundarstufe I. Nach der Belegung ist ein einmaliger Wechsel bis zum Ende des ersten Jahres, an Gymnasien bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres, möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/3#abs-3 (3) Die Ergänzungsstunden dienen der Intensivierung der individuellen Förderung innerhalb des Klassenverbandes sowie in anderen Lerngruppen. Die Schule kann die Schülerin oder den Schüler dazu verpflichten, im Rahmen der Ergänzungsstunden an bestimmten Angeboten teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/3#abs-4 (4) Jede Schülerin und jeder Schüler hat ein Recht auf individuelle Förderung, die auf die Herstellung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unabhängig von Geschlecht, kultureller und sozialer Herkunft oder Behinderung hinwirkt. Hierfür erarbeitet jede Schule ein schulisches Förderkonzept, das im Rahmen der Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen Maßnahmen der inneren Differenzierung und Maßnahmen der äußeren Differenzierung umfasst. Hierdurch sollen alle Schülerinnen und Schüler individuell gefördert werden, insbesondere wenn

1. die Versetzung, der Abschluss oder das Erreichen einer Berechtigung gefährdet ist,

2. der Verbleib in der Schulform gefährdet ist,

3. sie besondere Begabungen und Potenziale haben oder auf Grund ihrer Leistungsstärke die Schulform gewechselt haben oder für einen Wechsel in Frage kommen oder

4. sie auf Grund ihrer Zuwanderungsgeschichte besondere Voraussetzungen (Mehrsprachigkeit) mitbringen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/3#abs-5 (5) Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind verpflichtet, am Unterricht im Fach Praktische Philosophie teilzunehmen, soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/3#abs-6 (6) Arbeitsgemeinschaften als weitere Unterrichtsveranstaltungen können klassen- und jahrgangsübergreifend angeboten werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/3#abs-7 (7) Für den Unterricht sind die Unterrichtsvorgaben des Ministeriums (§ 29 Schulgesetz NRW) sowie die auf dieser Grundlage entwickelten schuleigenen Unterrichtsvorgaben verbindlich.

§ 2 § 4